Satzung
Förderverein für
generationsübergreifende Existenzgründungen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein für generationsübergreifende
Existenzgründungen e.V. und wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Fördervereins für generationsübergreifende Existenzgründungen
e.V. ist Berlin
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet am 31.12 des
laufenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen
e.V. dient der Entwicklung der Kommunikation und Kooperation in
Selbsthilfegruppen zwischen derzeitigen, möglichen und ehemaligen
Existenzgründern und Interessierten
(2) Dieses Ziel wird mit der Organisation und Durchführung von
wissenschaftlichen und praktischen Veranstaltungen, wie dem Austausch von
Erfahrungen erreicht.
(3) Der Förderverein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichteten Tätigkeit. Er dient lediglich dem allgemeinen Interesse.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 2 weiteren
Vereinsmitgliedern. Er kann auf bis zu 12 Vorstandsmitglieder erweitert
werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Dauer dieser Amtsperiode
bestimmen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Regelung der
Vereinsbelange bestellen, die Eintragung in das Vereinsregister ist hierfür
nicht erforderlich. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
die Mitglieder des Vorstandes oder durch Bevollmächtigte des Vorstandes
vertreten.
(2) Die Vereinsgeschäfte führen der Vorsitzende und ein Mitglied des
Vorstandes. Die Aufgaben eines Geschäftsführers regelt der Geschäftsführervertrag.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind die Führung des Vereins, Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens
und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren auf einer
Mitgliederwahlversammlung gewählt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des „Fördervereins für generationsübergreifende Existenzgründungen
e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Der Förderverein für generationsübergreifende Existenzgründungen
e.V. kann fördernde und Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern. Sie
haben die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren zu
entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung geregelt.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem- Tod- durch schriftliche Austrittserklärung-
durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein kann
erfolgen, wenn das Mitglied den Verpflichtungen aus der Beitragsordnung
nicht nachgekommen ist (mindestens 2 Monate Beitragsrückstand) oder es in
grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss
erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu
erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme der Beschlüsse über
Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine 2/3
Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere - Wahl des
Vorstandes- Entgegennahme der Jahresberichte- Beschlussfassung über Beiträge
und Gebühren- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des
Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außer-ordentlichen
Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens
vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§ 7 Formvorschriften
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
darzulegen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung
(1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Verein finden unter Anwendung
der entsprechenden Rechtsvorschriften statt.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Mitgliedschaft.
Änderungen der Fassung der Satzung des „Förderverein für generationsübergreifende
Existenzgründungen e.V. beschlossen auf der Mitgliederversammlung am
27.05.2004
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